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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

Dauern | | Der Daumen

Dauern

, verb. reg. neutr. welches gleichfalls das Hülfswort haben erfordert, Unlust empfinden, mit der vierten Endung der Person, und ersten Endung der Sache, doch nur von einigen besondern arten der Unlust. 1) Unlust über eine begangene Handlung, Reue empfinden. Sich Verbrechen dauert ihn nicht. Es dauert mich sehr, daß ich es gethan habe. Dauert dich dein Versprechen schon wieder? Ingleichen auch von künftigen Handlungen. Laß dich die Kosten nicht dauern, laß dich durch die Kosten nicht zum Unwillen bewegen. Er läßt sich keine Arbeit dauern, er wird über keine Arbeit unwillig. Gott Lob, daß ich mich keine Mühe, und keinen Weg dauern lasse! Gell. Im Oberdeutschen gebraucht man dieses Wort unpersönlich auch mit der zweyten Endung der Sache. Ach, wie dauert mich die Zeit! Günth. 2) Mitleiden empfinden. Du gutes Kind, du dauerst mich, Gell. ich habe Mitleiden mit dir. Er dauert mich sehr, hat mich sehr gedauert. Er sagt, ich dauere ihn. Sie dauern mich von Herzen, Gell. Im Oberdeutschen ist auch hier die zweyte Endung der Sache mit der unpersönlichen Form nicht gelten. Es dauert mich seiner, für er dauert mich.Anm. Dieses Wort lautet im Nieders. duren, bey den ältern Fränkischen und Alemannischen Schriftstellern turen, im Oberdeutschen noch jetzt tauren. Sehr wahrscheinlich ist dieses Wort von dem vorigen ganz verschieden, ob sich gleich von dessen Abstammung wenig Zuverlässiges sagen lässet, zumahl da es in den verwandten Sprachen zur Zeit noch nicht angetroffen worden. Indessen ist diese Verschiedenheit noch nicht Grund genug, dieses Wort auch in der Schreibart von dem vorigen zu unterscheiden, und es entweder tauern oder daueren zu schreiben. Die erste Schreibart ist Oberdeutsch, und kommt in dieser Mundart auch dem Zeitworte dauern, durare, zu. Die letzte ist wider die gelinde Aussprache der Hochdeutschen; S. Dauern 1. Anm. Über dieß sind beyde Wörter durch die Wortverfügung schon so von einander unterschieden, daß man in keinem Falle Gefahr laufen wird, sie mit einander zu verwechseln. [1419-1420]
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