* Der Biereige
, des -n, plur. die -n, an einigen Orten, z. B. in Erfurt, ein
Bürger, welcher das Recht hat, Bier zum Verkaufe zu brauen, dergleichen
Bürger man an andern Orten Brauherren, ingleichen Brauer zu nennen pflegt.
Die letzte Hälfte dieses Wortes ist das alte Eige, ein
eigenthümlicher Besitzer, von dem alten eigen, haben, besitzen.
S. Eigen. [
1009-1010]