Beschlossen
, verb. reg. act. von Schloß, castrum, von welchem aber nur
das Mittelwort der vergangenen Zeit üblich ist, beschlosset, oder
beschloßt, mit einem Schlosse, in engerer Bedeutung, versehen. So werden
besonders in der Mark und Pommern diejenigen adeligen Geschlechter, welche das
Recht haben, Bürge oder Schlösser mit den dazu gehörigen
Regalien zu besitzen, beschloßte Geschlechter, beschloßte oder
geschloßte Junkern, oder Schloßgesessene genannt. Wenn sie dieses
Recht erblich besitzen, heißen sie Erbbeschloßte, oder
Erbschlösser; haben sie aber ein solches Schloß nur als ein
Unterpfand in Besitz, so führen sie den Nahmen der Pfandbeschlosseten.
Daher beschloßte Gerichte, die Gerichte solcher Schloßgesessenen,
welche von einigen zuweilen irrig geschlossenen Gerichte genannt werden, als
wenn das Wort zunächst von schließen abstammete.
S. Schloß. [
901-902]