Der Beschluß
, des -sses, plur. -schüsse, von dem Verbo
beschließen, so wohl die Handlung des Beschließens, als auch
dasjenige, womit etwas beschlossen, d. i. geendiget wird. 1) Das
Verschließen einer Sache, und das Recht sie zu verschließen. In
dieser ersten Bedeutung des Verbi ist im Hochdeutschen nur die R. A.
üblich, eine Sache in, oder unter seinem Beschlusse haben, sie in
Verwahrung haben, das Recht haben, sie zu verschließen. Alle Zimmer sind
unter Einem Beschlusse, können vermittelst einer einzigen Thür
verschlossen werden. Der Plural ist hier nicht gebräuchlich. 2) Die
Endigung einer Zeit oder Sache, und dasjenige, womit sie geendiget oder
beschlossen wird, in welchem letztern Falle auch der Plural gebraucht werden
kann, ob er gleich wenig vorkommt. Zum Beschlusse schreiten. Der Beschluß
des Jahres, einer Woche, eines Tages, eines Feldzuges, einer Predigt u. s. f.
Den Beschluß mit etwas machen.
S. auch Schluß. 3) Das Wollen einer Sache nach
vorher gegangener Überlegung, und die Sache, die man will, selbst. Den Tag
nach diesem Beschlusse. Daher der Landtagsbeschluß, der Beschluß des
Ritterstandes u. s. f.
S. Entschluß. [
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