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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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Befruchten | | Die Befugniß

Befugen

, verb. reg. act. Fug, d. i. Recht, Gewalt zu etwas ertheilen. Ich befuge dich hiermit dazu. Wer hat dich dazu befugt? Am häufigsten ist das Participium befugt als ein Bey- und Nebenwort üblich. 1) Fug, d. i. Recht zu etwas habend. Er war nicht befugt dazu. Ich verlange weiter nichts, als wozu ich befugt bin. Er ist befugt, so zu reden. In welcher Bedeutung es doch nur in der adverbischen Form üblich ist. 2) Rechtmäßig, in welchem Falle es nur als ein Adjectiv vorkommt. Ein befugter Meister in einer Stadt.
Nur Frost und Falschheit nicht, den Grund befugter Klagen, Haged.
Anm. Befugt, Dän. befoyed, Schwed. befogad, nimmt im Oberdeutschen auch die zweyte Endung zu sich, welches aber im Hochdeutschen ungewöhnlich ist. Eines Dinges befugt seyn. Befugter Dingen, mit Recht, gehöret in die Beredsamkeit der Kanzelleyen. S. Fug. [795-796]
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