Der Bannerherr
, des -en, plur. die -en, überhaupt derjenige, welcher ein
Panier führet, oder zu führen befugt ist. [
719-720] Besonders, 1) einer hohen Adel, welcher eine beträchtliche Anzahl
Vasallen in das Feld führet, und folglich das Recht hat, sein Panier
fliegen zu lassen. In diesem Verstande war das Wort ehedem mit Baron gleich
bedeutend, und wenn ein solcher Bannerherr Ritter zugleich war, so ward er auch
wohl ein Bannerritter genannt. In der Vorrede zur goldnen Bulle heißt es:
Fürsten, Grafen, Panerherren, Freyen, Edlen und der Städte;
wofür in dem Lateinischen Texte steht: Principum, Comitum, Baronum,
Procerum, Nobilium et Civitatum.
S. Panier. Franz. Banneret. 2) Ein mit der peinlichen
Gerichtsbarkeit beliehener Herr, in den mittlern Zeiten; weil die Fahne das
Zeichen der oberstrichterlichen Gewalt war. S. J. C. H. Dreyers Samml.
vermischter Abhandl. Th. 2. S. 785. 3) Ein Fähnrich, welche Bedeutung noch
in der Schweiz Statt findet. In Cöln werden die Häupter der
Zünfte gleichfalls Banierherren genannt, vermuthlich weil sie bey
feyerlichen Auszügen das Banier oder die Fahne tragen.Anm. In den mittlern
Zeiten kommt dieses Wort häufiger vor als heut zu Tage.
S. du Fresne Glossar. v. Banderesius, Banneretus, und
Banderarius in Bandum. Indessen pflegen doch die Kaiser noch jetzt
zuweilen die Würde eines Bannerherren in der ersten Bedeutung zu
ertheilen.
S. Panier und Erbbannerherr. [
721-722]