* Die Anleite
, plur. inusit. ein in der Oberdeutschen Rechtssprache
übliches Wort, von dem Verbo anleiten. Es bedeutet daselbst, 1) Die
Anleitung oder Anführung der Geschwornen zur augenscheinlichen
Besichtigung einer Sache, besonders bey Grenz- und Flurstreitigkeiten, und
diese Besichtigung selbst. Anleite begehren, um eine Besichtigung anhalten. Die
Anleite zu Felde, die Besichtigung eines Feldes. Anleitesachen, Streitigkeiten,
welche eine Ocular-Inspection erfordern. In dieser Bedeutung kommt dieses Wort
schon in einer Pfalzgräflich-Rheinischen Urkunde vom Jahre 1228 vor.
S. Haltaus h. v. 2) Eine Art der gerichtlichen
Hülfe in des Beklagten Güter, wodurch der Kläger nur die
Verwahrung derselben, nicht aber den Genuß bekommt, der erste Grad der
Execution. Daher Anleite begehren, erhalten, einem die Anleite brechen, die
Anleite ersitzen, besitzen, aussitzen, der Anleitsbrief, Anleitzettel, der
Anleiter, dem die Güter auf Ansuchen des Klägers in Verwahrung
gegeben werden u. s. f.,
S. Ansatz,
Anweisen, und
Haltaus v. Anleit. In dieser Bedeutung ist das Wort in
einigen Gegenden auch männlichen Geschlechtes, der Anleit. 3) Besonders in
Baiern, dasjenige Geld, welches bey Veränderung der Lehngüter der
Obereigenthümer für die Belehnung bekommt, und welches an andern
Orten der Ehrschatz, das Handlohn, die Weglösung, die Lehnware, das
Lehngeld, Laudemium u. s. f. genannt wird. [
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