Zugehören
, [
1753-1754] verb. reg. neutr. mit dem
Hülfsworte haben. 1. Durch das Recht des Eigenthums oder Genusses mit jemanden
verbunden seyn; da denn zugehören bestimmter und nachdrücklicher, als gehören,
und der Bedeutung nach enger ist, als gehören, mit zu. Es wird mit der dritten
Endung der Person verbunden. Das gehöret mir zu, ist mein Eigenthum. Der Mensch
gehöret mir zu, ist in meinem Dienste; aber er gehöret zu mir, er ist von
meiner Gesellschaft, aus meinem Gefolge. Die Rache gehöret Gott zu, ist ein
Eigenthum Gottes. 2. Gebühren, jemandes Pflicht seyn; eine im Hochdeutschen
veraltete Bedeutung. Fürchte Gott und halte seine Gebothe, denn das gehöret
allen Menschen zu, Pred. 12, 13.