Das Zeugniß
, [
1699-1700] des -es, plur. die -e. 1. In
der engsten Bedeutung, die Bekräftigung der Aussage eines andern vermöge seiner
eigenen Erfahrung; in welchem Verstande das Zeugniß mehr als Aussage ist, und
eine Vergleichung zweyer Aussagen erfordert. Sich auf jemandes Zeugniß berufen.
Ein Zeugniß für jemanden ablegen. Ein falsches Zeugniß ablegen. Ein Zeugniß der
Wahrheit von jemanden fordern. 2. In weiterer Bedeutung, die feyerliche Aussage
dessen, was man in Ansehung der moralischen Beschaffenheit eines andern für
wahr hält. Jemanden ein gutes, ein rühmliches, ein schlechtes Zeugniß geben,
ihm ein Zeugniß des Fleißes, des Wohlverhaltens geben. 3. Eine jede Sache, so
fern sie ein Beweis, oder ein Merkmahl einer andern ist; eine im Hochdeutschen
ungewöhnliche Bedeutung, welche noch in der Deutschen Bibel vorkommt. Eben
daselbst ist 4. Zeugniß oft eine jede feyerliche Behauptung, in welchem
Verstande es im Hochdeutschen gleichfalls veraltet ist. Anm. Im Nieders.
Tugniß, Betuge. Im Kero kommt dafür noch Kiwiszida, und im Tatian Giwiscaf vor.