Das Zepterlehen
, [
1685-1686] des -s, plur. ut nom. sing. in
dem Deutschen Staatsrechte, ein Reichslehen, welches von dem Kaiser vermittelst
des Zepters verliehen wird, dergleichen denn alle geistliche fürstliche Lehen
sind, dagegen die weltlichen fürstlichen Lehen vermittelst einer Fahne
verliehen werden, und daher Fahnlehen heißen. Schon im Schwabenspiegel
Zepterlehen.