Das Witthum
, [
1585-1586] des -es, plur. die -e, ein im
Hochdeutschen größten Theils veraltetes Wort. Es bedeutet: 1. * Eine Aussteuer,
Mitgabe überhaupt; in welcher längst veralteten Bedeutung es unter andern bey
dem Willeram vorkommt. 2. Dasjenige, was ein Ehemann seiner Frau, auf den Fall,
daß sie Witwe werden sollte, zu ihrem Unterhalte aussetzt, wofür jetzt
Leibgedinge u. s. f. üblicher sind. In dieser Bedeutung wurde ehedem nicht
allein ein solches Capital, sondern bey vornehmen Witwen auch ein Grundstück,
auf welchem sie ihren Sitz, und von dessen Ertrag ihren Unterhalt haben
sollten, Witthum genannt. In dem letztern Falle ist dafür Witwensitz üblich. 3.
Das einer Kirche oder andern kirchlichen und andächtigen Anstalt bey der
Stiftung vermachte Grundstück, und in weiterer Bedeutung ein jedes einer
solchen Anstalt gehöriges Grundstück; eine noch in manchen Provinzen übliche
Bedeutung, welche aber im Hochdeutschen gleichfalls veraltet ist. Anm. Das Wort
ist alt, und lautete ehedem Widemo, und noch in manchen Gegenden Widem. Es ist
nicht von dem folgenden Witwe, sondern von dem Verbo widmen, und bedeutete
überhaupt ein jedes gewidmetes Gut, besonders das einer andächtigen Stiftung
gewidmete Gut. Da widmen, vermittelst des m, von einem veralteten Verbo widen
abgeleitet ist, so ist Witthum, so wie in andern Fällen, eigentlich von diesem
mit Übergehung des Ableitungslautes m gebildet, Widthum, Witthum.
S. Widmen.