Willfahren
, [
1547-1548] verb. reg. act. ich willfahre,
gewillfahret, eines Willen, dessen Verlangen erfüllen, mit dem Dative der
Person. Einem willfahren. Ihm ist darin gewillfahret worden. So auch die
Willfahrung. Obgleich dieses Wort in unsern alten Überresten nicht angetroffen
wird, so hat es doch alles Ansehen eines sehr alten Wortes. Es ist von Wille
und fahren in der alten weitern Bedeutung für handeln, zusammen gesetzt, nach
jemandes Willen handeln. Es ist dabey eine untrennbare Zusammensetzung, welche
den Ton auf der ersten Sylbe hat, folglich in der Conjugation nicht getrennet
werden darf, und das Augment vor das Ganze bekommt, gewillfahret. Fahren wird
zwar irregulär conjugiret, allein in dieser Zusammensetzung gehet es regulär,
welches auch von bewillkommen, rathschlagen, handhaben, veranlassen, u. a. m.
gilt.