Der Wärter
, [
1391-1392] des -s, plur. ut nom. sing.
Fämin. die Wärterinn. 1. Von der neutralen Bedeutung des Verbi warten, nur noch
in einigen Zusammensetzungen, besonders in Thorwärter, Thürwärter, dessen
Pflicht es ist, am Thore, an der Thür zu warten. Noch häufiger 2. von den
thätigen Bedeutungen. (a) Eine Person, welche die nöthige Sorge für etwas
träget, nur in einigen einzelnen Fällen, und einigen Zusammensetzungen. Der
Zeugwärter, der das Geschütz in seiner Aufsicht hat. Am häufigsten, (b) Eine
Person, welche durch Leistung der nöthigen Handreichung Sorge für etwas trägt.
Keinen Wärter haben. Eine Wärterinn, im gemeinen Leben, eine Wartfrau. So auch
Krankenwärter, Kinderwärterinn u. s. f. Anm. Ehedem war statt dieses
Substantivi nur Wart üblich, welches schon im Tatian vorkommt, und in einigen
Gegenden in manchen Zusammensetzungen noch jetzt gehöret wird, wie Zeugwart,
Waldwart u. s. f.