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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

Der Vorstädter | | Der Verständer

Der Vorstand

, [1301-1302] des -es, plur. die -stände, von dem Zeitworte vorstehen. 1. Die Handlung des Vorstehens, wo es doch nur gebraucht wird, das Stehen oder persönliche Erscheinen vor Gericht zu bezeichnen. Der gerichtliche Vorstand, der Vorstand vor Gericht. Einen Vorstand haben, so wohl sich persönlich vor Gericht stellen müssen, als auch von Seiten des Gerichtes, Parteyen persönlich, besonders zur Pflegung der Güte, zu vernehmen; in Sachsen der Vorbeschied. 2. Was vorstehet, oder zur Sicherheit für ein anderes Ding stehet. In dieser Bedeutung ist der Vorstand figürlich, bares Geld oder auch ein unbewegliches Gut, welche jemand zur Sicherheit des ihm anvertrauten fremden Gutes, übergibt; eine Art der Caution. Pachter oder auf Rechnung sitzende Beamte oder Bediente machen Vorstand, wenn sie bey dem, der ihren fremde Güter anvertrauet, zu deren Sicherheit ein hinlängliches Capital oder angemessene Hypothek niederlegen. Der Plural ist hier nicht üblich, außer etwa von mehrern Summen. Anm. Ehedem bedeutete Vorstand auch eine vorstehende Person, d. i. einen Vorsteher, in welchem Sinne es aber im Hochdeutschen veraltet ist.
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