Der Vorstand
, [
1301-1302] des -es, plur. die -stände,
von dem Zeitworte vorstehen. 1. Die Handlung des Vorstehens, wo es doch nur
gebraucht wird, das Stehen oder persönliche Erscheinen vor Gericht zu
bezeichnen. Der gerichtliche Vorstand, der Vorstand vor Gericht. Einen Vorstand
haben, so wohl sich persönlich vor Gericht stellen müssen, als auch von Seiten
des Gerichtes, Parteyen persönlich, besonders zur Pflegung der Güte, zu
vernehmen; in Sachsen der Vorbeschied. 2. Was vorstehet, oder zur Sicherheit
für ein anderes Ding stehet. In dieser Bedeutung ist der Vorstand figürlich,
bares Geld oder auch ein unbewegliches Gut, welche jemand zur Sicherheit des
ihm anvertrauten fremden Gutes, übergibt; eine Art der Caution. Pachter oder
auf Rechnung sitzende Beamte oder Bediente machen Vorstand, wenn sie bey dem,
der ihren fremde Güter anvertrauet, zu deren Sicherheit ein hinlängliches
Capital oder angemessene Hypothek niederlegen. Der Plural ist hier nicht
üblich, außer etwa von mehrern Summen. Anm. Ehedem bedeutete Vorstand auch eine
vorstehende Person, d. i. einen Vorsteher, in welchem Sinne es aber im
Hochdeutschen veraltet ist.