Vorbeschied
, des -es, plur. die -e, ein besonders in den Gerichten übliches
Wort, der Bescheid, d. i. Befehl eines Gerichtes oder Richters, sich vor
denselben zu stellen; wo es besonders in manchen Fällen und von manchen Arten
von Gerichten oder obrigkeitlichen Ämtern gebraucht wird. Einen Vorbescheid
bekommen. Von dem Befehle, sich vor Gericht zu stellen, ist Citation in den
meisten Fällen am üblichsten; ehedem gebrauchte man dafür Ladung, Vorladung
Fürboth eigentlich Vorboth, (
S. Fürbiether.) Der Vorbeschied, in den Sächsischen
Gerichten die Berufung der streitenden Parteyen vor den Richter zur Pflegung
der Güte. [
1253-1254]