* Der Fürbiether
* Der Fürbiether,
[
363-364] des -s, plur. ut nom. sing.
eine im Oberdeutschen übliche Benennung des vornehmsten Gerichtsdieners, der
die Parteyen vor Gericht biethet oder ladet; der Gerichtsfrohn. Ein
Hochdeutscher müßte Vorbiether sagen. Eben daselbst ist auch fürbiethen für
laden, citiren, und das Fürboth oder die Fürbiethung für Citation üblich.