Der Vorbehalt
, [
1251-1252] des -es, plur. die -e. 1. Die
Handlung, da man sich etwas vorbehält, d. i. bey einer anderweitigen
Einschränkung Freyheit zu behalten sucht, etwas zu thun oder zu lassen;
Reservatio, da es denn in manchen Fällen so viel als Ausnahme und Bedingung
ist. Ich mache mich dazu anheischig ohne allen Vorbehalt, ohne alle Ausnahme,
Bedingung. Ich bewillige es, jedoch mit dem Vorbehalte, daß u. s. f. mit der
Bedingung, Ausnahme. Mit Vorbehalt der Rechte eines jeden, ohne jemandes Recht
zu nahe zu treten. 2. Dasjenige, was man sich vorbehält, die vorbehaltene
Sache, Reservatum, die Bedingung, Ausnahme. In dem Deutschen Staatsrechte ist
der geistliche Vorbehalt, Reservatum ecclesiasticum, das Recht, welches sich in
dem Westphälischen Frieden die katholischen Reichsstände, bey der Aufnahme der
protestantischen Religion zur gleicher Würde und Gerechtsamen mit der
katholischen, vorbehalten haben, daß wenn ein katholischer Prälat oder
Geistlicher von seiner Religion abtreten würde, derselbe seiner geistlichen
Güter und Einkünfte verlustig seyn sollte. In einem andern Verstande ist in den
Rechten der Vorbehalt in Gedanken, Reservation mentalis, eine verschwiegene
Einschränkung des Eides von Seiten dessen, der ihn ableget, um dem Eide einen
andern Verstand beyzulegen. [
1253-1254]