Volljährig
, [
1233-1234] adj. et adv. seine völlige
Anzahl von Jahren habend. Man gebraucht es nur in engerer Bedeutung, besonders
in den Rechten, so wie großjährig, für mündig, die zur eigenen Verwaltung
seiner Angelegenheiten in den Gesetzen bestimmte Anzahl von Jahren erreicht
habend, im Gegensatze des Minderjährig. So auch die Volljährigkeit.