Vollbürtig
, [
1231-1232] adj. et adv. welches noch in
den Rechten am üblichsten ist. Vollbürtige Geschwister, leibliche Geschwister,
welche von Einem und eben demselben Vater, und Einer und eben derselben Mutter
herkommen, und ehedem auch ebenbürtige genannt wurden. Ein vollbürtiger Bruder,
auch wohl ein Vollbruder, ein leiblicher, zum Unterschiede von einem Halbbruder
oder Stiefbruder. So auch eine vollbürtige Schwester, Vollschwester, und das
Vollgeschwister. Daher die Vollbürtigkeit, die Eigenschaft, da jemand mit dem
andern einerley leibliche Ältern hat. Anm. Das Wort ist von bürtig, und dieß
von bären, gebären, eigentlich die volle Geburt habend. In einem andern
Verstande war vollbürtig, in den Longobardischen Gesetzen forboran, vielleicht
richtiger folboran, ehedem ehelich, im Gegensatze des unehelich. Ein anderes
Wort ist das Dänische fuldbyrde und das Schwed. fullborda, welches mit unserm
vollbringen, vollenden, überein kommt, und von dem alten Bord oder Bort das
Ende, abstammet, und wovon fullbördig, vollkommen ist.