Verwahren
, [
1167-1168] verb. reg. neutr. von welchem
aber nur das Mittelwort verwährt, und auch dieß nur in den Rechten und
Kanzelleyen, üblich ist. Eine Rechts verwährte Zeit, eine verflossene Zeit,
nach welcher, den Rechten zufolge, kein Widerspruch mehr Statt findet, fast so,
wie verjährt. Es ist von währen, dauern, und der beraubenden Partikel, so daß
verwähren, eigentlich aufhören zu dauern bezeichnen würde.
[
1169-1170]