Vertheidigen
, [
1157-1158] verb. reg. act. 1. Die
Unschuld, Rechtmäßigkeit oder Wahrheit einer Person oder Sache durch Worte
beweisen, beweisen, daß eine Person unschuldig, eine Sache wahr oder rechtmäßig
sey; wo es ursprünglich von solchen Vertheidigungen vor Gericht gebraucht,
nachmahls aber auf alle außergerichtliche Handlungen dieser Art ausgedehnet
wurde. Sich vor Gericht vertheidigen. Sich gegen eine Verleumdung, eine
Beschuldigung vertheidigen. Seinen Freund bey jemanden vertheidigen. Jemandes
Unschuld vertheidigen. Vertheidige die Wahrheit bis in den Tod, Sir. 4, 13.
Einen Satz vertheidigen, dessen Wahrheit wider die gegenseitige Beschuldigung
beweisen. 2. Einen Angriff durch körperliche Gegenwehr von etwas abzuwenden su-
chen. Sich vertheidigen, sich wehren. Die Besatzung hat sich, hat die Festung
sehr tapfer vertheidiget. Sich auf das äußerste vertheidigen. Der Heer wird die
Gerechten mit seinem Arm vertheidigen, Weish. 5, 17. So auch die Vertheidigung,
die Vertheidigungsrede, in der ersten, der Vertheidigungsstand in der zweyten
Bedeutung. Die Festung ist in dem besten Vertheidigungsstande. Anm. Im Nieders.
verdegedingen, und zusammen gezogen verdedigen, verdegen, degen. Bey dem Worte
Theidigung ist schon bemerket worden, daß die zweyte Hälfte dieser
Zusammensetzung allem Ansehen nach aus tagedingen zusammen gezogen worden; man
müßte denn erweislich machen können, daß es nur in der ersten Bedeutung von
Tageding abstamme, in der zweyten aber von einem andern Stamme, z. B. von That,
thätig, oder auch von dem alten degen, tapfer, hergeleitet werden müsse. Im
Oberdeutschen schreibt und spricht man verthädigen, vertädigen, welches sich
vertheidigen lässet, aber wider die Hochdeutsche Aussprache ist. Siehe
Theidigung und die daselbst angeführten Schriften.
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1159-1160]