Verbindlich
, [
1185-1186] -er, -ste, adj. et adv.
welches vermittelst der Ableitungssylbe lich von dem vorigen Zeitworte
gebildet, aber nur in der dritten figürlichen Bedeutung üblich ist, und zwar
auf doppelte Art. 1. In der thätigen Bedeutung, überwiegende Bewegungsgründe zu
einer Handlung gewährend, eine sittliche Nothwendigkeit auflegend, und darin
gegründet, und zwar, a) Vermöge eines Gesetzes oder des Willens eines Höhern.
Ein verbindliches Gesetz, ein verbindlicher Befehl, welcher uns zum Gehorsam
verbindet. Das ist für mich nicht verbindlich, verbindet mich nicht zum
Gehorsam. Ein sehr verbindliches Versprechen, welches uns zur Erfüllung
verbindet. b) Vermöge der Gefälligkeit und Wohlthat, zu Gegenfälligkeiten
verbindend, und darin gegründet. Ein sehr verbindliches Betragen. Das Geschenk
wurde mit dem verbindlichsten Complimente begleitet. Auf eine sehr verbindliche
Art. 2. In passiver Bedeutung, einem andern verbunden, ihm zu gewissen Diensten
verpflichtet, doch nur so fern diese Nothwendig- keit sich entweder auf ein
feyerliches Versprechen, oder auch auf genossene Gefälligkeiten und Wohlthaten
gründet. Ein Soldat ist seinem Landesherren verbindlich, vermöge seines Eides
zur Treue verbunden, wofür doch verpflichtet üblicher ist. Jemanden verbindlich
werden, wegen empfangener Gefälligkeiten ihm zu Gegengefälligkeiten
verpflichtet seyn. Sich jemanden verbindlich machen. Es gibt eine Art Stolz,
welche niemanden verbindlich seyn will. [
1187-1188]