Verschreiben
, [
1127-1128] verb. irreg. act. (
S. Schreiben.) 1. Durch Schreiben verbrauchen. Viele
Federn, alle Dinte, eine Menge Papier verschreiben. 2. Falsch schreiben. Eine
Zahl verschreiben. Die Zahl, das Wort ist verschrieben. Ingleichen als ein
Reciprocum. Sich verschreiben, falsch schreiben. 3. Schriftlich übertragen, den
Besitz einer Sache schriftlich versichern. Einem etwas verschreiben, ihm das
Eigenthum desselben schriftlich übertragen. In den Bergwerken ist der
Verschreibetag, der Leibetag, da den Gewerken ihr Eigenthum verschrieben, oder
schriftlich bestätiget wird; der Verschreibezettel, das Verschreibegeld u. s.
f. Am häufigsten in engerer Bedeutung, ein Ding als ein Unterpfand schriftlich
versichern. Jemanden sein Gut, sein Vermögen verschreiben, als ein Unterpfand
einer schuldigen Geldsumme. Sich für jemanden verschreiben, sich schriftlich
als Bürgen für ihn bekennen. Sich jemanden verschreiben. Daher die
Verschreibung, ein schriftliches Bekenntniß, daß man mit seiner Person oder
seinem Vermögen jemanden als ein Eigenthum verhaftet sey; oft auch in weiterer
Bedeutung ein jedes schriftliches Bekenntniß einer Schuld. 4. Schriftlich oder
durch Briefe von einem fremden Orte kommen lassen. Waaren verschreiben. Die
Waare ist schon verschrieben. Einen Bedienten, einen Hofmeister verschreiben.
3. Schriftlich verordnen; doch nur in engerer Bedeutung von den schriftlichen
Verordnungen eines Arztes; entweder als eine Figur der vorigen Bedeutung, oder
auch für vorschreiben, Lat. praescribere. Einem Kranken ein Recept
verschreiben. Etwas in die Apotheke verschreiben. Daher das Verschreiben, und
in einigen Fällen, besonders in der dritten Bedeutung, die Verschreibung. Eine
Verschreibung machen, von sich stellen, ein schriftliches Bekenntniß einer
Schuld. Anm. Im Niedersächsischen bedeutet es über dieß noch, schriftlich
verklagen, vielleicht eigentlich, vermittelst einer Schrift in einen üblen Ruf
bringen, oder auch schriftlich vorladen. [
1129-1130]