Verschallen
, [
1115-1116] verb. irreg. neutr. mit dem
Hülfsworte seyn, überall bekannt werden, wofür doch erschallen üblicher ist.
Man gebraucht davon nur noch das Mittelwort verschollen in engerer Bedeutung in
den Gerichten als ein Beywort, auf nachtheilige Art bekannt, für berüchtigt.
Ein verschollener Dieb. In noch anderm Verstande ist dieses Mittelwort in den
Gerichten anderer Gegenden gangbar, wo ein Verschollener derjenige ist, welcher
öffentlich vorgeladen oder aufgerufen worden, aber in der bestimmten Zeit nicht
erschienen, und dadurch seiner Gerechtsamen verlustig gegangen ist; wo ver eine
destruirende Bedeutung hat.