Das Verlöbniß
, [
1277-1278] des -es, plur. die -e, in
einigen Gegenden auch die Verlöbniß, plur. die -en, von dem vorigen Zeitworte,
die vor der Trauung oder Hochzeit hergehende Handlung, da eine Person der
andern auf eine feyerliche und rechtskräftige Art zur Ehe versprochen wird, das
Eheverlöbniß. Das feyerliche unterscheidet das Verlöbniß, von einem bloßen
Versprechen, Verspruche oder Eheversprechen, obgleich auch letztere zuweilen
für ersteres gebraucht werden. Indessen ist Verlöbniß im gemeinen Leben am
üblichsten, dagegen in der edlern Schreibart Verlobung demselben gern
vorgezogen wird. Jemanden Verlöbniß machen oder ausrichten, ihn mit einer
Person verloben. Verlöbniß halten. Das Verlöbniß ist zurück gegangen. Daher der
Verlöbnißtag, Verlöbnißring u. s. f. Anm. Im Nieders. Verlovnis, Verlavung,
Lovte, Lövte, bey den ältern Oberdeutschen Brutloufti, im Holländ. Bruytloft,
im Schwed. Brottop, im Mecklenb. die Habbe, vermuthlich von Haft, bey andern
Oberdeutschen Schriftstellern die Ehetaidigung, das Handmahl u. s. f. Im
Schwabenspiegel heißt mit einem Manne verlobt seyn, ainem Manne gesuuorn oder
hingesuuorn sin. Von dem Geschlechte dieses Wortes, welches im Hochdeutschen im
ungewissen am üblichsten ist,
S. -Niß.