Verleumden
, [
1273-1274] verb. reg. act. in einen bösen
Leumund, in ein böses Gerücht, in einen bösen Ruf bringen, so daß ver hier
einen Gegensatz bezeichnet. 2. In weiterer Bedeutung, in welcher besonders das
Mittelwort verleumdet, für berüchtigt gebraucht wird. Ein verleumdeter Dieb,
ein berüchtigter, besonders ein solcher, welcher bereits die Folter
ausgestanden hat. Weißt du nicht, daß du ein verleimter Mann bist und zu dem
rechten entwicht? Buch Belial von 1472. In dieser weitern Bedeutung ist es nur
noch in den Gerichten einiger Gegenden üblich. 2. In engerm und gewöhnlicherm
Verstande verleumdet man jemanden, wenn man seinen guten Nahmen bey andern
durch ungegründete ihm Schuld gegebene Unvollkommenheiten zu verletzen sucht,
ihn durch ungegründete Beschuldigungen in einen übeln Ruf, in einen übeln
Begriff bringt. Jemanden bey seiner Obrigkeit verleumden. Daher die
Verleumdung, so wohl von der Handlung der Verleumdens und ohne Plural, als auch
von dergleichen ungegründeten Beschuldigung, mit demselben. Anm. Notker
gebraucht es mit dem vor Zeitwörtern sonst unwöhnlichen un, unliumenden. Das
Lat. calumniari ist seiner mittlern und Stammsylbe nach genau damit verwandt;
ca aber scheint unser ge zu seyn, eigentlich geleumden. (
S. Leumund, wo von der Abstammung schon das
nothwendigste gesagt worden.) Bey andern alten Oberdeutschen Schriftstellern
heißt verleumden argogimaran, und ein Verleumder Alhoner, bey dem Notker
Anafristar. In den spätern Zeiten kommt vermeren, von Märe, Sage, für
verleumden vor. [
1273-1274]