Der Verlaß
, [
1265-1266] des -sses, plur. die -e, von
dem folgenden Zeitworte, aber nur in einigen Bedeutungen, und auch hier nur im
gemeinen Leben, besonders einiger Gegenden. 1. Der Nachlaß, die
Verlassenschaft, was man nach seinem Tode verläßt, nachläßt, oder hinterläßt.
2. Die angenommene oder getroffene Abrede, zuweilen auch wohl ein Vertrag. Dem
Verlasse nach. Verlaß nehmen, Abrede. Das war nicht unser Verlaß. Der
Rathsverlaß ist in Nürnberg ein Rathsschluß. Im Nieders. Verlaat, wo es aber
auch Zuverläßigkeit, Vertrauen, Raum, u. s. f. bedeutet.