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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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Vergönnen

, [1241-1242] verb. reg. act. 1. Gönnen, daß etwas geschehe, d. i. zu thun erlauben, verstatten, so daß ver eine intensive Bedeutung hat. Die Edomiter weigerten sich, Israel zu vergönnen, durch ihre Gränze zu ziehen, 4 Mos. 20, 21. Es soll dir vergönnt seyn. Das ist mir nicht vergönnt.
Vergönne mir, Najade, nachzulallen, Was mein erstauntes Ohr durchdrang, Raml.
Nieders. vergunnen, Schwed. förunna. S. auch Vergünstigen. 2. * Nicht gönnen, so daß rer eine destruirende Bedeutung hat; eine im Hochdeutschen völlig veraltete Bedeutung. Daß ein Mann - wird seinem Bruder, und dem Weibe in seinen Armen - vergönnen, zu geben u. s. f. 5 Mos. 28, 54, 56. Der verzärtelte - Mann wird seinem Bruder, der Frau in seinem Arm - den Bissen vom Fleisch seiner Söhne nicht gönnen, Michael. [1241-1242]
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