Vergönnen
, [
1241-1242] verb. reg. act. 1. Gönnen, daß
etwas geschehe, d. i. zu thun erlauben, verstatten, so daß ver eine intensive
Bedeutung hat. Die Edomiter weigerten sich, Israel zu vergönnen, durch ihre
Gränze zu ziehen, 4 Mos. 20, 21. Es soll dir vergönnt seyn. Das ist mir nicht
vergönnt.
Vergönne mir, Najade, nachzulallen, Was mein erstauntes Ohr
durchdrang, Raml.
Nieders. vergunnen, Schwed. förunna.
S. auch Vergünstigen. 2. * Nicht gönnen, so daß rer eine
destruirende Bedeutung hat; eine im Hochdeutschen völlig veraltete Bedeutung.
Daß ein Mann - wird seinem Bruder, und dem Weibe in seinen Armen - vergönnen,
zu geben u. s. f. 5 Mos. 28, 54, 56. Der verzärtelte - Mann wird seinem Bruder,
der Frau in seinem Arm - den Bissen vom Fleisch seiner Söhne nicht gönnen,
Michael. [
1241-1242]