* Vereignen
, [
1213-1214] verb. reg. act. das
Eigenthumsrecht einer Sache einem andern übertragen, ein im Hochdeutschen
ungewöhnliches Wort, wofür veräußern üblicher ist, mit welchem es den
allgemeinen und unbestimmten Begriff gemein hat, so daß es die Verschenkung,
Vertauschung, den Verkauf u. s. f. unter sich begreift. So auch die Vereignung.