Urkunden
, [
1153-1154] verb. reg. act. bezeugen, ein
nur noch in den schriftlichen öffentlichen Verhandlungen, z. B. in Verträgen
aller Art, Notariats-Instrumenten, u. s. f. übliches Wort, welche sich
gemeiniglich mit den Worten anzufangen pflegen: wir - urkunden und bekennen u.
s. f. wo es weiter nichts als bezeugen bedeutet, außer diesem Falle aber im
Hochdeutschen völlig veraltet ist.
S. das vorige, Anm.