* Die Urbühr
, [
1149-1150] Nieders. plur. die -en, ein
auch nur in einigen Gegenden übliches Wort, welches theils für Urbethe
gebraucht wird, (
S. dieses Wort,) theils von einigen andern Arten der
Abgaben. Im Meklenburgischen ist Urbor diejenige Abgabe, welche dem Stifter der
Stiftungsherren einer Stadt u. s. f. zur Erkenntniß oder von ihm geschehenen
Stiftung entrichtet wird, und alsdann von Urbede noch unterschieden seyn soll,
ob gleich dieser Unterschied vielleicht nur in Worten bestehen mag, es müßte
denn Urbede daselbst noch eine andere Abgabe bezeichnen, als die, welche zur
Erkenntniß des Grundeigenthumes entrichtet wird. In dem Sächsischen Erzgebirge
ist die Urbühr, die Gebühr, oder der Ertrag, welchen der Landesherr von dem
Bergwerke hat, und welcher besonders in dem Zehenten bestehet, daher der
Zehentner daselbst ehedem auch der Urbührer, und der Gegenschreiber, der
Urbührschreiber genannt wurde. Anm. Das Wort ist mit Urbar völlig gleich
bedeutend, und stammet von bühren, bären, ab, so fern solches ehedem so wohl
tragen, eintragen, als auch einnehmen, bedeutete. Welche das Wegegeld bühren,
d. i. heben, einnehmen, in der Jülich. Polizey-Ordnung. So solch Geld nach
Morchzal gebührt, austrägt, Tschudi. Ur ist auch hier so viel als er, wie denn
irpuren, erpüren, bey den Schriftstellern der mittlern Zeiten häufig für
erheben vorkommt. [
1149-1150]