Das Urbar
, [
1147-1148] des -es, plur. die -e, ein im
Ganzen genommen im Hochdeutschen gleichfalls veraltetes Wort, welches nur in
den Provinzen hin und wieder üblich ist. Es bedeutet daselbst. 1. Den Nutzen,
Ertrag, Gewinn, und das Recht, den Nutzen von einer Sache zu haben. Meylan, das
dem H. Riche zugehörte, und das Rich großen Nutzen und Urbar davon gehabt hat,
in einer Urkunde von 1400 in Goldasts Constitut. Was einer aus einem Gute nimmt
von Urbar, Nutzen oder von Früchten, im Sachsensp. B. 1. Kap. 17. Daher ist
noch in einigen Gegenden das Brauurbar, die Nutzung von dem Bierbrauen, und das
Recht, selbige zu genießen; das Branntweinurbar und so ferner. 2. Ein urbar
gemachtes Feld, und in engerer Bedeutung, ein Landgut, Bauergut, Vorwerk; noch
hin und wieder in vielen Gegenden. Daher ist das Urbarbuch, im mittlern Lat.
Urbarium, ein Buch, in welchem die gebaueten und zinspflichtigen Felder eines
Ortes verzeichnet sind, und welches oft auch nur das Urbar schlechthin genannt
wird; Urbarleute, Landleute, so fern sie angebauete Felder besitzen, Hühner u.
s. f. Der Urbarrichter, deren Richter, der Dorfrichter; die Urbarsteuer, die
Steuer von den angebaueten Feldern u. s. f. 3. Ein Buch oder Verzeichniß,
worein die Nutzung oder der Ertrag gewisser Art getragen wird. Besonders wird
das Verzeichniß der zu einem Orte gehörigen urbaren Grundstücke nach ihren
Besitzern und Abgaben noch an vielen Orten das Urbar, vollständiger das
Urbarbuch, im mittlern Lat. Vrbarium, genannt, welches letztere manche sehr
unrichtig von Vrbs, die Stadt, abgeleitet haben. An andern Orten heißt ein
solches Verzeichniß, das Grundbuch, Lagerbuch, Zinsbuch u. s. f. 4. Eine
Abgabe,
S. Urbede und Urbühr. Anm. Dieses Wort, welches in der
ersten Bedeutung auch im Lateine der mittlern Zeiten Vrbora, Vrbura, lautet,
stammt, so wie das vorige Beywort, von bären, tragen, und ur oder er her, und
bedeutet eigentlich genau so viel, wie Ertrag. [
1149-1150]