Unterthänigkeit
, [
1121-1122] plur. car. die Eigenschaft, da
eine Person jemanden unterthänig ist. 1. In den beyden eigentlichen Bedeutungen
des vorigen Wortes, wo es besonders von der Unterwürfigkeit gegen den
Grundherren, so wohl in Ansehung der Leibeigenschaft, als auch der
Frohndienste, oder anderer Verbindlichkeiten, gebraucht wird. Von der
Unterwürfigkeit gegen die höchste Landesobrigkeit kommt es, außer wenn es mit
der folgenden Bedeutung zusammen fließt, seltener vor. 2. In weiterm Verstande,
als ein Ausdruck der gesellschaftlichen Ehrerbiethigkeit gegen sehr Vornehme,
die Fertigkeit einem sehr Vornehmern die schuldige Pflicht und Ehrerbiethigkeit
zu erweisen. Ich bitte in tiefster Unterthänigkeit. Bey dem Notker mit einer
andern Ableitungssylbe Undertani, gleichsam Unterthane.