Das Ungeld
, [
857-858] des -es, plur. doch nur von
mehrern Summen, die -er, ein altes aber jetzt nur noch in einiges Provinzen
übliches Wort, eine Abgabe oder Accise von dem zu bezeichnen, wo es am
häufigsten von demjenigen Getränke gegeben wird, welches einzeln verkauft und
verschenkt wird, obgleich an manchen Orten auch diejenigen Abgabe, welche von
dem Getränke ganzen Fässern entrichtet wird, diesen Nahmen führet. In einigen
Provinzen ist es auch eine Abgabe, welche von manchen, vielleicht nur nassen
Waaren, nach Schiffs- und Wagenlasten entrichtet, und von dem allgemeinen Zolle
noch unterschieden wird; ja es scheint, daß ehedem, wenigstens in manchen
Gegenden, Ungeld, eine jede Auflage und Abgabe, besonders in den Städten
bezeichnet habe, indem es in dem mittlern Lateine so oft durch tributum
erkläret wird; Ungelta vel tributum. Anm. Dieses Wort wurde ehedem und noch
jetzt häufig auch Umgeld, Umbgeld, Omgelt geschrieben und gesprochen, welche
letztere Schreibart Wachtern, Frischen und viele andere bewogen hat, die erste
Sylbe von Ohm, Ahm abzuleiten, und dieses Wort durch eine Abgabe zu erklären,
welche von dem Getränke nach der Ohme entrichtet wird, in welchem Falle man
denn freylich Ohmgeld schreiben und sprechen müßte. Allein, diese Ableitung
verlieret ihre Wahrscheinlichkeit, wenn man stehet, daß dieses Wort ist den
mittlern Zeiten, so oft un häufig von einer jeden Abgabe gebraucht, und dabey
auch weit häufiger Ungeld, als Umgeld oder Ohmgeld, geschrieben wird, welche
letztere Schreibart entweder ein Provinzialfehler ist, oder aus einer voraus
gesetzten irrigen Ableitung entstanden seyn kann. Indessen ist die eigentliche
Bedeutung der Partikel un hier gar deutlich noch nicht. So fern dieses Wort
ehedem auch die Schatzung in den Städten bedeutete, erkläret Frisch es durch
Umgeld, weil eine solche Schatzung die Reihe herum, von Haus zu Hause gegeben
wurde; welcher Ableitung, außer dem unnatürlichen Zwange, auch die weit ältere
und häufigere Schreibart Ungeld entgegen stehet. Es scheinet daher die Ab-
leitung, welche schon Gassar in Annal. Augsb. beym Menken Script. Saxon. Th. 1.
S. 1509 davon gegeben, die wahrscheinlichste zu seyn. Tributa seu collectae,
quas plebs suo idiomate Vngeltam, hoc est indebitum appellare consueuit. De
singulis tam negociationum mercibus, quam de potionum frumentorumque generibus
etc. Noch früher heißt es in der Synode zu Aschaffenburg 1292 in Harzheims
Concil. Th. 4. S. 15: Novas etiam exactiones, quae vulgo Ungelt dicuntur, nulla
civitatum instituat. Die letzte Hälfte Geld, ist hier nicht so wohl unser
heutiges Geld, pecunia, als vielmehr das alte Gelt, eine schuldige Abgabe,
besonders eine Geldstrafe, von gelten in der veralteten Bedeutung, zu thun oder
zu zahlen schuldig seyn. Ungeld, oder vielleicht richtiger Ungelt, würde also
eine Abgabe bezeichnen, zu welcher man nicht verpflichtet ist, kurz eine
freywillige Geldgabe. Es ist aus den mittlern Zeiten bekannt, daß, bey den
ehemahligen eingeschränkten Hoheitsrechten der Landesherren, fast alle Abgaben
nur bittweise gefordert, und freywillig entrichtet wurden, welche
Freywilligkeit oft selbst durch die Nahmen derselben aufbehalten wurde; z. B.
Bethe, Nieders. Bede, Precariae u. s. f. Ungelt bedeutet also
wahrscheinlichsten eigentlich eine jede freywillige Abgabe, und kommt darin mit
Unpflicht überein, welches im ähnlichen Verstande gebraucht wurde, (
S. dasselbe.) Im Schwed. sind Omgelder, Unkosten,
welches Ihre als eine buchstäbliche Übersetzung des Lat. Impensae ansiehet, wo
aber Om auch eine intensive Bedeutung haben kann, wie in unserm Unkosten,
welche Bedeutung sich denn allenfalls auch auf unser Ungeld anwenden ließe. Die
Niedersachsen haben dieses Ungeld auch, aber außer dem ist bey ihnen auch
Ingeld, Zins, Interesse, welches aber so viel als Eingeld, Einkünste zu
bezeichnen scheinet. Im Schwed. ist omgelda, eine Geldstrafe bezahlen, welches
Ihre durch undgelda, entgelten, erkläret. Übrigens ist von unserm Ungeld in
einigen Oberdeutschen Gegenden, der Ungelder oder Ungelter, eine verpflichtete
Person, welche das Ungeld einnimmt, und verungelden oder verungelten, das
Ungeld von etwas entrichten. [
857-858]