Die Triftgerechtigkeit
, [
681-682] plur. car. oder das
Triftrecht, das Recht, sein Vieh so wohl über eines andern Grund und Boden, als
auch auf demselben zur Weide zu treiben. (
S. Trift 4.) Im letzten Falle auch die
Huthgerechtigkeit, das Huthrecht.