Der Trauschein
, [
657-658] des -es, plur. die -e, von
eben diesem Zeitworte, ein Schein oder schriftliches Zeugniß von dem
Geistlichen, oder der Obrigkeit, daß ein Paar Personen wirklich getrauet oder
ehelich verbunden worden. Zuweilen auch, z. B. bey den Soldaten, ein Schein des
Vorgesetzten, daß sein Untergebener von ihm die Erlaubniß habe, sich trauen zu
lassen; Vollmacht für den Geistlichen, ein Paar zu trauen.