1. Trauen
, [
649-650] verb. reg. act. welches in
einem doppelten Verstande üblich ist. 1. * Heirathen, eine im Hochdeutschen
veraltete, im Niederdeutschen aber noch völlig gangbare Bedeutung. Eine Witwe
trauen. Ihrer viel wollen freyen aber nicht trauen. Er hat getraut, geheiratet.
2. Als ein Factitivum, heirathen machen, d. i. ein verlobtes Paar priesterlich
einsegnen, es copuliren. Der Priester traut ein Paar, wenn er es copuliret,
ehelich zusammen gibt. Sich mit einer Person trauen lassen. Getraut, nicht
getraut seyn. Daher die Trauung, die Copulation, die Trau. Anm. Im
Niederdeutschen tronen. Es scheinet nicht, daß dieses Wort mit dem folgenden
unmittelbar verbunden ist; indem es schwer fallen würde, einen leicht
begreiflichen Vergleichungsgrund zwischen beyden auszugeben; man müßte denn
annehmen wollen, daß die Bedeutung des Vertrauens eine Figur der Liebe, der
Freundschaft sey, welcher Begriff in diesem Worte allem Ansehen nach der
herrschende ist. So fern die erste noch Niederdeutsche Bedeutung, wie es
scheinet, die älteste ist, so scheinet dieses trauen von freyen, lieben,
heirathen, Freund, Frau, und vielleicht auch von Braut nur in dem Wortlaute
verschieden zu seyn, indem von zwey Anfangs-Consonanten der erste selten zum
Stamme gehöret. Siehe auch Traut, welches gleichfalls zu diesem Worte zu
gehören scheinet.