Die Todttheilung
, [
619-620] plur. die -en, in dem
Deutschen Staatsrechte, besonders der mittlern Zeiten, diejenige Theilung eines
Landes, da es mit Aufhebung aller Gemeinschaft unter die Erden oder Glieder
eines Geschlechtes so getheilet wird, daß jeder seinen Antheil für sich und
alle seine Erben bis auf den Tod, d. i. Abgang der Linie, eigenthümlich
besitzet; zum Unterschiede von einer Theilung mit beybehaltener Gemeinschaft. (
S. Todkauf.) Es ist indessen noch die Frage, ob die
erste Hälfte dieses Wortes wirklich unser Tod ist, obgleich die Zusammensetzung
sich so wie in Todkauf ganz erträglich erklären lässet. Frisch führet eine
Stelle aus Bothens Chron. pictur. an, wo gesagt wird, Herzog Albrechts von
Braunschweig drey Söhne hätten das Land in drey Todem unter sich getheilt; wo
Todem unstreitig aus dem Lat. totus, tota, geformet ist. Wäre Todtheilung
gleichfalls aus diesem Lateinischen Worte zusammen gesetzt, so ließe es sich
durch eine gänzliche, völlige Theilung mit Aufhebung aller Gemeinschaft und
Abhängigkeit, erklären, welches das wesentliche Unterscheidungsmerkmahl dieser
Art von Theilung ist.