Tadelhaft
, [
513-514] -er, -este, adj. et adv. 1.
Mit einem Tadel oder Fehler behaftet, werth getadelt zu werden. Eine tadelhafte
Aufführung. Das gleichbedeutende tadelig, (nicht tadelich, indem es alsdann
tadellich heißen müßte) ist nur in dem Gegensatze untadlig üblich. 2. Neigung,
Fertigkeit besitzend, Tadel oder Fehler an etwas zu finden; nur in einigen
Gegenden. So auch die Tadelhaftigkeit.