Das Strandrecht
, [
421-422] des -es, plur. die -e. 1.
Rechtsregeln, in Ansehung des Strandes und der an denselben angetriebenen
Güter, da denn auch der ganze Inbegriff dieser Rechte collective das
Strandrecht genannt werden könnte. 2. Das Recht, welches der Grund- oder
Eigenthumsherr eines Strandes oder eines Theiles desselben hat, die an
demselben gestrandeten Güter und Personen als sein Eigenthum anzusehen und zu
behalten, das Uferrecht; welches alte Recht noch in manchen Gegenden
Niederdeutschlandes, Dänemarkes u. s. f. üblich ist, dagegen an andern Orten
dafür ein bestimmtes Bergegeld eingeführet ist; das Fahrrecht, die Grundruhr,
das Grundruhrrecht, das Ruhrrecht, weil es Statt findet, wenn ein Schiff, oder
dessen Gut, eines andern Grund berühret, im mittlern Lat. Varech, Veriscus, Ius
Vareci, von Fahrrecht.