Statthaft
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305-306] -er, -este, adj. et adv. 1.
Was Statt haben, oder finden kann, d. i. eingeräumt, zugeben, bewilliget,
ingleichen gestattet werden kann; im Gegensatze des unstatthaft. Diese
Einrichtung ist nicht statthaft kann nicht angenommen werden. Ein statthafter
Beweis. 2. Rechtsbeständig, gültig, auch im Gegensatze des unstatthaft. Ein
statthaftes Verfahren. Nieders. stede. Anm. In beyden Bedeutungen ist es in den
Kanzelleyen am üblichsten. In einigen Oberdeutschen Gegenden ist eine
statthafte Person in mehr eigentlichem Verstande eine rathsfähige, welche zu
einer Stelle im Rathe die nöthigen Eigenschaften hat.
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305-306]