Der Standesherr
, [
289-290] des -en, plur. die -en, ein
nur in einigen Provinzen, z. B. Schlesien und der Lausitz übliches Wort, einen
Freyherren, Dynasten zu bezeichnen, welcher außer seinen eigenen Gütern noch
Sub-Vasallen hat. Daher die Standesherrschaft, die Herrschaft, das Gebieth
eines solchen Standesherren, worauf diese Würde haftet. Entweder von Stand 4,
so fern eine solche Herrschaft und deren Besitzer das Recht haben, ein
Landstand ihrer Provinz zu seyn, oder auch von Stand, so fern es ehedem in
engerer Bedeutung den Stand des höhern Adels bezeichnet haben mag.
S. Standesperson.