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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

Der Stadtrath | | Der Stadtrichter

Das Stadtrecht des -es

, [269-270] plur. die -e. 1. Das Recht eine Stadt zu seyn, aber doch die Gerechtsamen und Freyheiten derselben zu besitzen; ohne Plural. Einem Flecken Stadtrecht geben oder verleihen. Ein Dorf hat Stadtrecht, wenn es städtische Gewerbe treiben darf. 2. Die Rechte oder Gerichtsamen, welche einer Stadt, als Stadt zustehen, wo es auch als ein Collectivum im Singular allein üblich ist. 3. Diejenigen Gesetze, welche zu Erhaltung guter Ordnung in einer Stadt gemacht, oder derselben von dem Landesherren gegeben worden; auch häufig als ein Collectivum im Singular allein. 4. An einigen Orten wird auch die Gerichtbarkeit einer Stadt, ja ein Stadtgericht selbst das Stadtrecht genannt.
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