Das Stadtrecht des -es
, [
269-270] plur. die -e. 1. Das Recht
eine Stadt zu seyn, aber doch die Gerechtsamen und Freyheiten derselben zu
besitzen; ohne Plural. Einem Flecken Stadtrecht geben oder verleihen. Ein Dorf
hat Stadtrecht, wenn es städtische Gewerbe treiben darf. 2. Die Rechte oder
Gerichtsamen, welche einer Stadt, als Stadt zustehen, wo es auch als ein
Collectivum im Singular allein üblich ist. 3. Diejenigen Gesetze, welche zu
Erhaltung guter Ordnung in einer Stadt gemacht, oder derselben von dem
Landesherren gegeben worden; auch häufig als ein Collectivum im Singular
allein. 4. An einigen Orten wird auch die Gerichtbarkeit einer Stadt, ja ein
Stadtgericht selbst das Stadtrecht genannt.