Das Stadtamt
, [
269-270] des -es, plur. die -ämter. 1.
Ein Amt bey der Stadt; zum Unterschiede von einem Hofamte u. s. f. 2. Von Amt,
Amtsbezirk, so wohl ein Kammeramt, so fern es aus der gemeinen Stadt Gütern
bestehet, als auch ein landesherrliches Kammeramt, so fern es seinen Sitz in
der Stadt hat, und die Stadt dazu gehöret. Daher der Stadtamtmann, der einem
solchen Stadtamte vorgesetzet ist, in beyden Fällen.