Das Staatsrecht
, [
261-262] des -es, plur. die -e. 1. Die
Rechte, d. i. Befugnisse eines Staates, etwas zu thun oder zu lassen, da es
denn auch collective so wohl im Singular als Plural allein von dem ganzen
Inbegriffe dieser Befugnisse gebraucht wird. 2. Die Maßregeln, nach welchen ein
Staat regieret werden muß, der Inbegriff der Gerechtsame des Regenten und der
Unterthanen gegen einander; am häufigsten collective, im Singular allein. Das
Deutsche Staatsrecht, Ius publicum. So auch die Staatsrechtslehre,
Staatsrechtswissenschaft u. s. f. 3. Der Inbegriff der Rechte mehrerer Staaten
gegen einander, in welchem Verstande es von manchen für Völkerrecht gebraucht
wird, obgleich auf eine unbequeme Art, indem in diesem Falle Staatenrecht
richtiger wäre.