Der Staatsrath
, [
261-262] des -es, plur. die -räthe. 1.
Ein Collegium, welches die Angelegenheiten eines Staates verwaltet, und zu
welchem die Staatskanzelley gehöret. In manchen Staaten, z. B. zu Wien ist es
ein Raths-Collegium, welches nur die innern Geschäfte eines Staats verwaltet.
In andern Staaten hat man einen geheimen Staatsrath, welcher alsdann das
höchste Collegium dieser Art ist. 2. Ein einzelnes Mitglied eines solchen
Collegii, dessen Gattinn alsdann die Staatsräthinn heißt. In manchen Ländern
ist es ein bloßer Titel, der so wie andere ähnliche mit keinen Geschäften
verbunden ist.