Die Schranne
, [
1643-1644] plur. die -n, ein nur im
Oberdeutschen übliches und mit Schranke gleichbedeutendes Wort, so wohl ein
Geländer, eine aus Gitterwerk bestehende Einfassung und Befriedigung, als auch
den auf solche Art befriedigten Ort zu bezeichnen. Daher ist daselbst die
Brotschranne die Brotbank, die Fleischschranne die Fleischbank, die
Gerichtsschranne die Gerichtsstelle, das Gericht, die Landschranne das
Landgericht, die Mauthschranne die Zolleinnahme. In München wird auch der
Getreidemarkt die Schranne genannt. Zu Wien führet das Stadtgericht und das
Gebäude, worin sich dasselbe versammelt, den Nahmen der Schranne oder des
Schrannengerichts. Daher der Schrannenschreiber, der Gerichtsschreiber.
Figürlich ist die Schranne in einigen Oberdeutschen Gegenden auch die
Gerichtbarkeit, der Gerichtsbezirk. Anm. Im mittlern Latein. Escrannium, im
Ital. Scranna. Entweder von den Schranken, womit dergleichen Orte umgeben sind,
oder auch in der alten Bedeutung einer Bank, eines Sessels oder Tisches, welche
doch auch von dem geschränkten Gesielle oder Fuße entlehnet ist, daher eine
Bank und ein Bett ehedem auch ein Schragen genannt wurde. Schon bey dem Kero
ist Scranno die Bank, Ottfried nennet die Bänke und Tische der Wechsler die
Skrannon, und im Ital. ist Ciscranna eine Art Armsessel mit Lehnen.