Der Schöppe
, [
1631-1632] des -n, plur. die -n, ein sehr
altes Wort, den Beysitzer eines Gerichts zu bezeichnen, welches noch in einigen
alten Gerichten, besonders auf dem Lande, üblich ist, dagegen in den meisten
neuern das Lateinische Assessor, oder auch das Deutsche Beysitzer üblich
geworden. Ez ist etuva geuuonhait, daz man zuuelf man nimpt die dem Richter
sullen helfen rinten, die haizent Schepfen. Die sulen uuise luite sin, und suln
vor geriht urtail vinden umb ain iegliche sach u. s. f. Schwabensp. Kap. 164.
S. auch Kap. 135. Da man denn so wohl geringere Schöppen
in den Dorf- und Feldgerichten, als auch in höhern, besonders
Criminal-Gerichten, hat. Weil ihr Amt eigentlich darin bestand, das Urtheil zu
finden, d. i. dem Richter das Urtheil und die Gründe, worauf es gebauet war,
anzugeben, so wurden sie ehedem auch Finder, Urtheilfinder, Urtheiler,
Rechtsprecher u. s. f. genannt. (
S. Schöppenstuhl.) In einigen Gegenden werden auch die
Handwerksältesten, d. i. die Beysitzer des Obermeisters, Schöppen genannt. Anm.
Schöppe, welches im Hochdeutschen die gangbarste Form ist, aus der
Niederdeutschen Mundart entlehnet, dagegen die Oberdeutsche dieses Wort
Schöpfe, Schöffe und Scheffe spricht und schreibt. Im Sachsenspiegel lautet es
Scepene, im Franz. Echevin. Das mittlere Lat. Scabinus ist sehr früh daraus
gebildet worden. Es stammet von dem Zeitworte schaffen und dessen Intensivo
schöpfen her, entweder so fern es befehlen, anordnen, und in engerm Verstande
Recht sprechen, urtheilen bedeutet, oder auch so fern es in manchen Fällen noch
für ausfündig machen gebraucht wird, z. B. Rath schaffen; weil sie, wie man
ehedem sagte, das Urtheil finden mußten. Wie alt diese Bedeutung sey, erhellet
unter andern auch aus dem Hebr. -
hier nichtlateinischer Text, siehe
Image - , richten, und -
hier nichtlateinischer Text, siehe
Image - , ein Richter.
S. Schaffen.