1. Rösten
, [
1169-1170] verb. reg. act. welches das
Factitivum des vorigen ist, und eigentlich das verwesen machen bedeutet, aber
nur von dem geringsten Grade der Verwesung, der mehr in einem würde werden
bestehet, in der Landwirthschaft üblich ist. Man röstet das abgehauene oder
abgeschnittene Getreide, wenn man es einige Tage auf dem Schwaden liegen läßt,
damit es von dem Thaue oder Regen befeuchtet werde, und sich hernach desto
besser dreschen lasse, wo das Wort in Meißen auch röschen lautet. Noch häufiger
rostet man den Flachs, wenn man ihn, nachdem er gerauft worden, so lange in der
Feuchtigkeit liegen läßt, bis der äußere Bast mürbe wird, und sich gewisser
Maßen zerreiben läßt. Dieses Rosten geschiehet entweder so, daß man ihn
verschiedene Nächte auf einer Wiese ausbreitet, damit er von dem Thaue benetzet
und gebeitzet werde, oder auch dadurch, daß man ihn in Haufen in einen Fluß
oder Teich leget, und oben mit schweren Körpern beleget. Flachs rösten, Hanf
rösten. Der Flachs ist genug geröstet. So auch das Rösten. Anm. Im Nieders.
besonders in der letzten Bedeutung, röthen und raten. Da die Wirkung, welche
das Rösten hervor bringet, der erste Grad der Verwesung ist, so wohl
überwiegend wahrscheinlich, daß dieser Begriff hier der herrschende ist, daher
auch völlig verwesen, im Nieders. intensive, mit dem verdoppelten t, rotten
heißt. [
1171-1172]