Der Römer-Monath
, [
1155-1156] des -es, plur. die -e, in dem
Deutschen Staatsrechte, diejenige Steuer, welche die Reichsstände zu einem
Reichskriege oder auch zu andern Bedürfnissen nach dem Fuße dieser Kriegssteuer
bewilligen. Sie hat den Nahmen von den ehemahligen Römer-Zügen, d. i. von den
Zügen der erwählten Römischen Könige nach Rom, zu deren Behuf die Reichsstände
monathlich eine bestimmte Steuer erlegten, welche nachmahls auch in andern
Fällen zum Muster und Maßstabe behalten worden. [
1155-1156]